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Solis Consulting UG (haftungsbeschränkt)
Auf der Heide 3
44803 Bochum
Deutschland
– nachfolgend „Solis“ genannt –
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Solis und ihren Auftraggebern über Leistungen im Bereich der Personalvermittlung, Personalberatung sowie der Vermittlung selbstständiger Interim-Manager, Freelancer und sonstiger selbstständiger Fach- und Führungskräfte.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für Kandidaten, Bewerber, Interim-Manager oder Freelancer gelten diese AGB nicht, soweit mit diesen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Solis ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Solis und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Solis erbringt insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen:
Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot, Vermittlungsauftrag, Rahmenvertrag oder einer sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
Bei der klassischen Personalvermittlung unterstützt Solis den Auftraggeber bei der Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten. Der Arbeits- oder Dienstvertrag wird unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kandidaten geschlossen.
Bei der reinen Vermittlung von Interim-Managern oder Freelancern unterstützt Solis bei der Identifikation und Vermittlung geeigneter selbstständiger Experten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kommt der jeweilige Projekt-, Dienst- oder Beratungsvertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Interim-Manager, Freelancer oder dessen Unternehmen zustande.
Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand dieser AGB. Eine Arbeitnehmerüberlassung bedarf einer gesonderten ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung und darf nur unter Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.
Solis schuldet vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung weder eine bestimmte Anzahl von Kandidaten noch die erfolgreiche Besetzung einer Position innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
Ein Vertrag zwischen Solis und dem Auftraggeber kommt insbesondere durch die Annahme eines Angebots, die Unterzeichnung eines Vermittlungs- oder Rahmenvertrags, eine Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Beauftragung zustande.
Angebote von Solis können, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, in Textform angenommen werden.
Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und einer individuell vereinbarten Regelung geht die individuelle Vereinbarung vor.
Der Auftraggeber stellt Solis alle für die Durchführung des Vermittlungsauftrags erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere Informationen über:
Änderungen der Anforderungen oder Rahmenbedingungen sind Solis unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgegebenen Anforderungen an Kandidaten und Stellenausschreibungen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, entsprechen.
Der Auftraggeber informiert Solis unverzüglich, sobald mit einem von Solis vorgestellten Kandidaten ein Arbeits-, Dienst-, Beratungs-, Projekt- oder sonstiger Vertrag geschlossen wird.
Eine Kandidatenvorstellung liegt vor, sobald Solis dem Auftraggeber Informationen übermittelt, die eine Identifikation eines bestimmten Kandidaten ermöglichen.
Ist ein von Solis vorgestellter Kandidat dem Auftraggeber bereits aus einem laufenden eigenen Bewerbungs- oder Vermittlungsprozess bekannt, soll der Auftraggeber Solis hierüber unverzüglich nach der Vorstellung informieren.
Die Parteien werden in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände klären, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit von Solis für einen späteren Vertragsabschluss ursächlich war.
Kandidatenprofile und Bewerbungsunterlagen dürfen ausschließlich für den mit der Übermittlung verbundenen Besetzungs- oder Vermittlungszweck verwendet werden.
Bei erfolgreicher Vermittlung eines Kandidaten entsteht zugunsten von Solis ein Anspruch auf die vereinbarte Vermittlungsprovision.
Eine erfolgreiche Vermittlung liegt insbesondere vor, wenn aufgrund der Tätigkeit von Solis zwischen dem Auftraggeber und einem von Solis vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsvertrag oder ein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
Die Höhe und Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vermittlungsauftrag oder Rahmenvertrag.
Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Kandidaten, sofern im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Eine spätere Kündigung, Aufhebung oder sonstige Beendigung des zwischen Auftraggeber und Kandidat geschlossenen Vertrags lässt einen bereits entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich unberührt, soweit keine abweichende Garantie-, Ersatz- oder Erstattungsregelung ausdrücklich vereinbart wurde.
Sämtliche angegebenen Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei der Vermittlung selbstständiger Interim-Manager, Freelancer oder sonstiger selbstständiger Experten richtet sich die Vergütung von Solis nach der individuell vereinbarten Vermittlungs- oder Projektvergütung.
Soweit Solis ausschließlich als Vermittler tätig wird, kommt der Vertrag über die eigentliche Projektleistung unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten selbstständigen Experten beziehungsweise dessen Unternehmen zustande.
Der Auftraggeber ist in diesem Fall selbst für die inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung und Abrechnung des Projektverhältnisses mit dem vermittelten Experten verantwortlich.
Auftraggeber und vermittelter Experte sind dafür verantwortlich, das Projektverhältnis entsprechend der tatsächlich vereinbarten selbstständigen Tätigkeit durchzuführen und die jeweils geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Bestehen Zweifel über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Einsatzes, sollen die Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen zur rechtlichen Klärung des Erwerbsstatus prüfen.
Solis übernimmt im Rahmen einer reinen Vermittlungsleistung keine Gewähr dafür, dass ein vermittelter selbstständiger Experte einen bestimmten sozialversicherungs-, arbeits- oder steuerrechtlichen Status besitzt oder behält.
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der jeweiligen Zusammenarbeit zu verwenden.
Dies gilt insbesondere für:
Kandidatenprofile und Bewerbungsunterlagen dürfen ohne entsprechende Berechtigung nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben oder für andere als die vereinbarten Vermittlungszwecke verwendet werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, personenbezogene Daten von Kandidaten entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und angemessen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
Solis unterstützt den Auftraggeber bei der Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten. Die endgültige Entscheidung über Einstellung, Beauftragung oder Abschluss eines Projektvertrags trifft ausschließlich der Auftraggeber.
Angaben zu Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung, bisherigen Tätigkeiten und sonstigen Eigenschaften eines Kandidaten beruhen insbesondere auf den von dem jeweiligen Kandidaten zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen.
Soweit keine ausdrückliche Prüfung vereinbart wurde, übernimmt Solis keine Garantie für die vollständige Richtigkeit oder Vollständigkeit der von Kandidaten übermittelten Angaben.
Solis übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Kandidat eine Beschäftigung oder ein Projekt tatsächlich antritt, für eine bestimmte Dauer fortsetzt oder bestimmte wirtschaftliche oder fachliche Ergebnisse erzielt.
Solis haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Solis, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Solis haftet ebenfalls unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Solis nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung von Solis für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Solis.
Die Laufzeit einzelner Vermittlungs-, Beratungs- oder Projektaufträge ergibt sich aus der jeweils getroffenen Vereinbarung.
Soweit für eine Rahmenvereinbarung keine abweichende Laufzeit vereinbart wurde, kann diese von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
Die Beendigung einer Rahmenvereinbarung lässt bereits entstandene Zahlungs- und Provisionsansprüche unberührt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Solis verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Solis.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Bochum Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil ist, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026